§ 59 FZV

Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern

(1) Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 15 Absatz 5 Satz 3 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 52 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten sind zu erheben und zu speichern

1.
im Zentralen Fahrzeugregister
a)
bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,
b)
bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
c)
bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens,
d)
bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist, und
e)
bei einem Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette
und
2.
im örtlichen Fahrzeugregister
a)
bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,
b)
bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
c)
bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens und
d)
bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist.
In den Fahrzeugregistern ist jeweils zusätzlich das Datum der Änderung der Halterdaten zu erheben und zu speichern.

(2) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu erheben und zu speichern.

(3) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeuges zu erheben und zu speichern.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024 03:07

G. Geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 4.12.2023 I Nr. 344

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