(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 49 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Die Anzeige muss folgende Daten enthalten:
(2) 1Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. 2§ 50 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes, so hat der Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Nummer 6, außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) 1Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für ein Fahrzeug keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht, so hat sie das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. 2Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 50 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht auf ein Fahrzeug anzuwenden, dass ein Kurzzeitkennzeichen führt, dessen Ablaufdatum überschritten ist.
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
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