(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, so kann die nach Landesrecht für die Ausführung dieser Verordnung zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Halter oder Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
(2) 1Ist der Betrieb eines Fahrzeuges, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, beschränkt oder untersagt, hat der Halter oder Eigentümer das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 Satz 1 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. 2Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeuges nicht nach Absatz 1 untersagt ist oder eine angeordnete Beschränkung eingehalten werden kann.
(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht den Vorschriften dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung entspricht, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass
Fußnote Paragraph
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 1 +++)
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
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