(1) 1Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. 2Eine Versicherungsbestätigung ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.
(2) Die Versicherungsbestätigung ist, ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versicherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer elektronisch an die Zulassungsbehörde zu übermitteln oder zum Abruf im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. Das zulässige Datenformat hat das Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts zu veröffentlichen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. Die Versicherungsbestätigung muss folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthalten:
(3) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis über diesen Umstand gegenüber der Zulassungsbehörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 16 zu erbringen. Der Nachweis kann entsprechend Absatz 2 Satz 1 auch elektronisch erfolgen. Das zulässige Datenformat hat das Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf der Internetseite es Kraftfahrt-Bundesamtes zu veröffentlichen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten:
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
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