1Die Tageszulassung eines Fahrzeuges nach § 7 Absatz 1 kann internetbasiert nach dem Verfahren der §§ 26 Absatz 1 bis 4 und 27 beantragt werden. 2Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen hat die das Fahrzeug führende Person den vorläufigen Zulassungsnachweis nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 bis zum Ablauf des Tages der Erstzulassung von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen und statt der Zulassungsbescheinigung Teil I einen gut lesbaren Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung über die vorläufige Zulassung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
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