(1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt
(2) Die Mindestumlagebeträge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d erhöhen sich
Fußnote Paragraph
(+++ § 16g: Zur Anwendung vgl. § 23 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
02.01.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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