(1) 1Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. 2Eine Abänderung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.
(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
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