§ 35g EnWG

Anwendungsbestimmungen

(1) Der § 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden.

(2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:57

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 5.2.2024 I Nr. 32


Alte Fassungen (a.F.) zu § 35g EnWG:
Fassung bis Synopse Archiv
09.02.2024 Synopse Alte Version laden.
03.05.2022 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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