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§ 35g EnWG vollständige alte Fassung
§ 35g EnWG
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Die gesetzlichen Regelungen zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.2Sie treten am 1. April 2025 außer Kraft.
(1) Der § 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden.
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Gasspeicheranlagen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie treten
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(2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden.
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am 1. April 2025 außer Kraft.
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