(1) 1Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG auszustellen und diese dem Fahrzeug beizufügen. 2Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach den Anforderungen in Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG fälschungssicher sein.
(2) 1Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/37/EG enthält, jedem hergestellten Bauteil oder jeder hergestellten selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen. 2Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft es nach Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 2003/37/EG die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 27.7.2021 I 3146
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