(1) Für die Genehmigung von
(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG gelten nicht für
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Hersteller auf Antrag erteilt.
(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Richtlinie 2003/37/EG.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 27.7.2021 I 3146
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