§ 18 EG-FGV

Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen

1Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden Beschreibungsbogens sind. 2Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. Mai 2024 03:21

G. Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 27.7.2021 I 3146

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