(1) 1Für Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG kann auf Antrag vom Kraftfahrt-Bundesamt eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt werden, wenn die in Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen erfüllt werden. 2Die Autorisierung wird dem Hersteller nach Artikel 31 Absatz 5 und 7 bis 10 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt und durch eine Bescheinigung nachgewiesen.
(2) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass alle Teile oder Ausrüstungen, für die in Anwendung dieses Artikels eine Autorisierung erteilt wurde, entsprechend gekennzeichnet sind.
(3) 1Der Hersteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung, die sich auf die Bedingungen auswirkt, unter denen die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt wurde, unverzüglich mitzuteilen. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt entscheidet dann, ob die Bescheinigung geändert oder neu ausgestellt werden muss und ob neue Prüfungen erforderlich sind. 3Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass die Teile und Ausrüstungen jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, auf Grund derer die Bescheinigung ausgestellt wurde.
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Autorisierung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 27.7.2021 I 3146
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