§ 14 EG-FGV

Erteilung, Änderung, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Autorisierung

(1) 1Für Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG kann auf Antrag vom Kraftfahrt-Bundesamt eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt werden, wenn die in Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen erfüllt werden. 2Die Autorisierung wird dem Hersteller nach Artikel 31 Absatz 5 und 7 bis 10 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt und durch eine Bescheinigung nachgewiesen.

(2) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass alle Teile oder Ausrüstungen, für die in Anwendung dieses Artikels eine Autorisierung erteilt wurde, entsprechend gekennzeichnet sind.

(3) 1Der Hersteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung, die sich auf die Bedingungen auswirkt, unter denen die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt wurde, unverzüglich mitzuteilen. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt entscheidet dann, ob die Bescheinigung geändert oder neu ausgestellt werden muss und ob neue Prüfungen erforderlich sind. 3Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass die Teile und Ausrüstungen jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, auf Grund derer die Bescheinigung ausgestellt wurde.

(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Autorisierung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass

1.
Teile oder Ausrüstungen mit einer Bescheinigung nach Absatz 1 nicht mit dem autorisierten Teil oder der Ausrüstung übereinstimmen oder
2.
von Teilen oder Ausrüstungen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, obwohl sie mit einer Kennzeichnung nach Absatz 2 versehen sind, oder
3.
der Hersteller nicht über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 31 Absatz 9 der Richtlinie 2007/46/EG verfügt oder dieses System nicht mehr in der vorgesehenen Weise anwendet.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. Mai 2024 03:21

G. Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 27.7.2021 I 3146

Urteile zu § 14 EG-FGV

Noch kein Urteile verknüpft.

Nutzen Sie unsere Suche.

Tags

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

IntelLaw

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.