(1) Ein Dritter kann einem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass
(2) 1Der Beitritt erfolgt durch Antragstellung; die §§ 34 und 34a gelten entsprechend. 2Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdeführers.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490
G. Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122
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