§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.1.1995 I 34;
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