(1) 1Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Vizepräsidenten. 2Der Vizepräsident ist aus dem Senat zu wählen, dem der Präsident nicht angehört.
(2) Bei der ersten Wahl wählt der Bundestag den Präsidenten, der Bundesrat den Vizepräsidenten.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2024 I Nr. 440
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
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