Für eine Person, die die Sachkenntnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht hat, aber am 22. Juli 2009 die Voraussetzungen nach § 141 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt, gilt der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 als erbracht.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.7.2023 I Nr. 204
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;
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