§ 10 BtMG

Rücknahme und Widerruf

(1) 1Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. 2Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. Mai 2025 00:37

G. zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.11.2024 I Nr. 379
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;

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