(1) 1Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. 2Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.7.2023 I Nr. 204
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;
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