(1) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des regulierten Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikaten und weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikaten zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen.
(2) 1Liegen zusätzliche Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor oder erfüllt der Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist weitere Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 nicht, kann die Geschäftsführung den Emittenten aus dem entsprechenden Teilbereich des regulierten Marktes ausschließen. 2§ 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt bei Maßnahmen der Geschäftsführung nach diesem Absatz entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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14.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
30.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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