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Sie können sich § 42 BörsG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des regulierten Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikate und weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen.
(2) 1Liegen zusätzliche Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor oder erfüllt der Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist weitere Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 nicht, kann die Geschäftsführung den Emittenten aus dem entsprechenden Teilbereich des regulierten Marktes ausschließen. 2§ 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt bei Maßnahmen der Geschäftsführung nach diesem Absatz entsprechend.
Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten | Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten | ||||
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t | 1 | Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten | t | 1 | Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten |
Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten | Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten | ||||
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f | 1 | (1) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des regulierten Marktes ergänzend | f | 1 | (1) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des regulierten Marktes ergänzend |
2 | zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen zusätzliche Voraussetzungen | 2 | zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen zusätzliche Voraussetzungen | ||
n | 3 | für die Zulassung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikate und weitere | n | 3 | für die Zulassung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikaten und weitere |
4 | Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder | 4 | Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder | ||
t | 5 | Aktien vertretenden Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen | t | 5 | Aktien vertretenden Zertifikaten zum Schutz des Publikums oder für einen |
6 | ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen. | 6 | ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen. | ||
7 | (2) Liegen zusätzliche Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor oder | 7 | (2) Liegen zusätzliche Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor oder | ||
8 | erfüllt der Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist weitere | 8 | erfüllt der Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist weitere | ||
9 | Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 nicht, kann die Geschäftsführung den | 9 | Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 nicht, kann die Geschäftsführung den | ||
10 | Emittenten aus dem entsprechenden Teilbereich des regulierten Marktes | 10 | Emittenten aus dem entsprechenden Teilbereich des regulierten Marktes | ||
11 | ausschließen. § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt bei Maßnahmen der | 11 | ausschließen. § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt bei Maßnahmen der | ||
12 | Geschäftsführung nach diesem Absatz entsprechend. | 12 | Geschäftsführung nach diesem Absatz entsprechend. |
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