§ 47 BörsG

Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr

(1) Aktionäre, die gegen den Beschluss über die Zieltransaktion Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, können innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses nach § 46 Absatz 1 die Übertragung ihrer Aktien auf die Gesellschaft gegen Zahlung eines Betrages in der Höhe der geleisteten Bareinlage zuzüglich des gezahlten Aufgelds verlangen (Andienungsrecht).

(2) Für den zulässigen Erwerb eigener Aktien gilt § 71 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe, dass die Obergrenze 30 Prozent des Grundkapitals beträgt, wenn die Aktien genutzt werden, um Ansprüche der Aktionäre aus dem Andienungsrecht nach Absatz 1 zu erfüllen.

(3) 1Der Erfüllung des Andienungsrechts stehen § 71 Absatz 2 Satz 2 und § 57 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes nicht entgegen. 2Sie ist nicht als Leistung anzusehen, die im Sinne des § 27 Absatz 4 des Aktiengesetzes der Rückzahlung einer Einlage entspricht.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. Mai 2024 03:06

G. Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 11.12.2023 I Nr. 354


Alte Fassungen (a.F.) zu § 47 BörsG:
Fassung bis Synopse Archiv
14.12.2023 Synopse Alte Version laden.

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