(1) Aktionäre, die gegen den Beschluss über die Zieltransaktion Widerspruch
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zur Niederschrift erklärt haben, können innerhalb einer Frist von zwei Monaten
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ab Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses nach § 46 Absatz 1 die Übertragung
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ihrer Aktien auf die Gesellschaft gegen Zahlung eines Betrages in der Höhe der
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geleisteten Bareinlage zuzüglich des gezahlten Aufgelds verlangen
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(Andienungsrecht).
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(2) Für den zulässigen Erwerb eigener Aktien gilt § 71 Absatz 1 Nummer 3 und
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Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe, dass die Obergrenze 30
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Prozent des Grundkapitals beträgt, wenn die Aktien genutzt werden, um
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Ansprüche der Aktionäre aus dem Andienungsrecht nach Absatz 1 zu erfüllen.
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(3) Der Erfüllung des Andienungsrechts stehen § 71 Absatz 2 Satz 2 und §
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57 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes nicht entgegen. Sie ist nicht als
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Leistung anzusehen, die im Sinne des § 27 Absatz 4 des Aktiengesetzes der
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Rückzahlung einer Einlage entspricht.
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