§ 69c BNotO

Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

(1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr Mitglied der Notarkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 69 Absatz 4 Nummer 2, 3 oder 5 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus.

(2) Ist ein Mitglied des Vorstands vorläufig seines Notaramtes enthoben, ruht seine Mitgliedschaft während dieser Zeit.

(3) Die Satzung der Notarkammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 5. Mai 2024 02:59

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 389


Alte Fassungen (a.F.) zu § 69c BNotO:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2022 Synopse Alte Version laden.

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