(1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr Mitglied der Notarkammer oder
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verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 69 Absatz 4 Nummer 2, 3 oder 5
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genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus.
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(2) Ist ein Mitglied des Vorstands vorläufig seines Notaramtes enthoben, ruht
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seine Mitgliedschaft während dieser Zeit.
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(3) Die Satzung der Notarkammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum
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Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft
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führen.
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