(1) Der Bundesnachrichtendienst trifft Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d, um zu erkennen und zu verhindern, dass
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durchgeführt werden bei
(3) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in geeigneter Form zu belehren über
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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08.01.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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