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Sie können sich § 10 BNatSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. 2Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) 1Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. 2Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.
(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.
(4) Die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen richten sich nach Landesrecht.
Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne | Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne | ||||
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t | 1 | Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne | t | 1 | Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne |
Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne | Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne | ||||
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f | 1 | (1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen | f | 1 | (1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen |
2 | des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines | 2 | des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines | ||
3 | Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in | 3 | Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in | ||
4 | Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu | 4 | Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu | ||
5 | beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu | 5 | beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu | ||
6 | berücksichtigen. | 6 | berücksichtigen. | ||
7 | (2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind | 7 | (2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind | ||
8 | für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit | 8 | für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit | ||
9 | nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad | 9 | nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad | ||
10 | nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht. | 10 | nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht. | ||
11 | (3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes | 11 | (3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes | ||
12 | und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung | 12 | und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung | ||
13 | nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen. | 13 | nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen. | ||
t | 14 | (4) Die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von | t | 14 | (4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes |
15 | Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen | 15 | 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle | ||
16 | richten sich nach Landesrecht. | 16 | zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder | ||
17 | Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist. | ||||
18 | (5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und | ||||
19 | dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der | ||||
20 | Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und | ||||
21 | Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des | ||||
22 | Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht. |
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