(1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie im Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit den im Melderegister gespeicherten Daten prüfen, soweit eine einfache Melderegisterauskunft zulässig wäre.
(2) 1Wird eine Person mit den Auswahldaten im Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen die Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies der anfragenden Person oder Stelle. 2Ist dies nicht der Fall oder ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen, erhält die anfragende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine übereinstimmenden Daten vorhanden sind, eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk besteht.
(3) 1Personen, für die eine Auskunftssperre eingetragen ist, sind über sie betreffende Anfragen unverzüglich zu unterrichten. 2§ 51 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
(4) § 10 Absatz 2 sowie § 40 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 19.12.2022 I 2606
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.04.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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