(1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie im
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Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit
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den im Melderegister gespeicherten Daten prüfen, soweit eine einfache
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Melderegisterauskunft zulässig wäre.
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(2) Wird eine Person mit den Auswahldaten im Melderegister eindeutig
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identifiziert und stimmen die Daten mit den im Melderegister gespeicherten
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Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies der anfragenden Person oder
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Stelle. Ist dies nicht der Fall oder ist im Melderegister eine
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Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52
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eingetragen, erhält die anfragende Person oder Stelle eine Mitteilung, die
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keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine
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übereinstimmenden Daten vorhanden sind, eine Auskunftssperre oder ein
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bedingter Sperrvermerk besteht.
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(3) Personen, für die eine Auskunftssperre eingetragen ist, sind über sie
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betreffende Anfragen unverzüglich zu unterrichten. § 51 Absatz 3 und 5
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gilt entsprechend.
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(4) § 10 Absatz 2 sowie § 40 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
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