(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:
(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.
(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.
(4) 1Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. 2Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 291 V v. 19.6.2020 I 1328
G. Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;
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