Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 19.10.2022 I 1792
G. Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;
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