(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 15. August 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) - (8) (weggefallen)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2023 I Nr. 315
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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