Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.06.2017, Az. 7 C 24/15

7. Senat | REWIS RS 2017, 8807

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Gegenstand

Einsicht in Personalakten


Leitsatz

1. Auskunftsansprüche Dritter auf der Grundlage des Personalaktenrechts (§ 111 Abs. 3 Satz 1 BBG , § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BDSG ) gehen dem Zugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG vor.

2. Der absolute Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 2 IFG wird durch fachrechtliche Bestimmungen nicht eingeschränkt.

3. Ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG ist durchzuführen, wenn ein Versagungsgrund durch die Einwilligung des Betroffenen überwunden werden kann.

4. Die Versagungsgründe nach § 3 Nr. 4 IFG und nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG sind nebeneinander anwendbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, Journalist bei einer großen Tageszeitung, begehrt Einsicht in ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der Ehrwürdigkeit von ehemaligen Bediensteten eines [X.].

2

Im [X.] an ein 2005 vom Ministerium in Auftrag gegebenes wissenschaftliches Sachverständigengutachten zu "Rolle und Inhalt der Agrarpolitik und Agrarforschung von Vorgängerinstitutionen des [X.], Ernährung und Landwirtschaft", wurde im November 2009 eine Folgestudie mit dem Titel "Entwicklung und Kriterien zur Bewertung der Ehrwürdigkeit von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des [X.] und der Dienststellen seines Geschäftsbereichs im Hinblick auf die [X.]" (im Folgenden: Schlussbericht) vorgelegt. Es soll der Prüfung dienen, ob ehemalige Mitarbeiter nach Maßgabe der Richtlinien der Bundesregierung "für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von [X.]" wegen erheblicher Verfehlungen von einer Ehrung ausgeschlossen werden sollen. Zu diesem Zweck behandelt dieser Bericht u.a. die Lebensläufe von 62 ehemaligen Bediensteten des [X.], die zum Zeitpunkt der Vergabe des [X.] noch lebten. Insbesondere im Hinblick auf eine Verstrickung in das [X.] wurden die Betroffenen abschließend fünf Kategorien zugeordnet ("mit Respekt"; "nicht kritikwürdig"; "kritikwürdig"; "deutlich kritikwürdig"; "nicht ehrwürdig"). Dem Kläger wurde auf Antrag unter dem 3. März 2011 zunächst eine Kopie des Gutachtens mit wenigen Schwärzungen übersandt, während die Einsicht in den Schlussbericht mit Verweis auf den Schutz personenbezogener Daten abgelehnt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2011 gab das Ministerium dem Antrag bezüglich des [X.] mit Ausnahme von Schwärzungen auf im einzelnen bezeichneten Seiten - darunter die Abschnitte mit den Lebensläufen - statt.

3

Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Neubescheidung des [X.] und wies die Klage im Übrigen ab.

4

Auf die Berufungen des [X.] und der [X.] hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. August 2015 das erstinstanzliche Urteil geändert und den [X.] neu gefasst. Es hat der Klage - unter Abweisung im Übrigen - insoweit stattgegeben, als die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger Einsicht in die geschwärzten Stellen des [X.] zu gewähren, soweit sich diese Informationen auf Personen beziehen, die bereits verstorben sind und im Schlussbericht als "deutlich kritikwürdig" oder "nicht ehrwürdig" bezeichnet werden, und soweit sich die Informationen auf bereits verstorbene sonstige Personen beziehen, deren Todeszeitpunkt mindestens 3 Jahre zurückliegt. Soweit es um noch lebende Personen geht, hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Bei den noch lebenden Bediensteten sei der Anspruch auf Informationszugang vorbehaltlich noch zu erteilender Einwilligungen dieser Personen nach § 5 Abs. 1 und 2 [X.] ausgeschlossen. § 5 Abs. 2 [X.] inkorporiere den beamtenrechtlich vorgegebenen Vertraulichkeitsschutz und erstrecke ihn auf privatrechtlich Beschäftigte, so dass er dort nicht eingreife, wo das Personalaktenrecht deren Vertraulichkeit etwa durch den Auskunftsanspruch Dritter nach § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.] selbst durchbreche. Bei Abwägung nach Maßgabe dieser Vorschrift komme auch bei Würdigung des Grundrechts der Pressefreiheit eine Offenlegung nicht in Betracht. Die ablehnende Entscheidung der [X.] sei jedoch rechtswidrig, soweit die noch lebenden Betroffenen nicht gemäß § 8 Abs. 1 [X.] nach ihrer Einwilligung befragt worden seien. Nach deren Beteiligung sei der Kläger neu zu bescheiden. Bei Beachtung des postmortalen Vertraulichkeitsschutzes der Personalakten erfasse der von § 5 Abs. 2 [X.] gewährleistete erhöhte Schutz im Grundsatz auch die Daten Verstorbener. § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.] sei auch hier zu berücksichtigen. Die Abwägung führe zum Ergebnis, dass der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 [X.] bei den als "besonders kritikwürdig" beurteilten sowie der seit mindestens 3 Jahren verstorbenen ehemaligen Bediensteten nicht mehr eingreife. Bei Personen, die lediglich als "kritikwürdig" eingestuft worden seien, sei die Vertraulichkeit der Personalakten auch zur Wahrung der Pietätsinteressen etwaiger Angehöriger noch 3 Jahre nach dem Tod aufrecht zu halten. Bei nicht belasteten Personen, die als "nicht kritikwürdig" oder "mit Respekt" eingestuft worden seien, sei eine Sperrfrist von 3 Jahren hinreichend und angemessen. Soweit ein [X.] vor Ablauf der Sperrfrist zu verneinen sei, komme eine Überwindung des gesetzlichen Schutzes personenbezogener Daten durch Einwilligung seitens der nahen Angehörigen nicht in Betracht. Der Anspruch des [X.] auf Akteneinsicht sei auch nicht nach § 3 Nr. 4 [X.] ausgeschlossen. Der herausgehobenen Bedeutung der Pressefreiheit sei bereits bei der Auslegung der Regelungen über den Zugang zur Personalakte Rechnung getragen worden.

5

Der Kläger und die Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

6

Der Kläger trägt vor: § 5 Abs. 2 [X.] sei nicht anwendbar. Die Informationen stammten nur teilweise aus den Personalakten. Im Übrigen bestehe kein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, das mit dem Tod ende. Bei der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] gebotenen Abwägung müsse das hohe von der Pressefreiheit geprägte [X.] in Rechnung gestellt werden; demgegenüber sei das Pietätsinteresse der Angehörigen irrelevant, so dass es keine Sperrfrist geben könne. Gehe man vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 [X.] aus, sei die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Parallelführung mit dem Personalaktenrecht im Grundsatz zutreffend. Dabei habe das Oberverwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich aus § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.] auch ein Anspruch auf Akteneinsicht ergeben könne. Die Abwägung sei allerdings unzureichend.

7

Der Kläger beantragt,

die Berufung der [X.] insgesamt zurückzuweisen und unter Änderung des Urteils des [X.] vom 26. September 2013 und des Urteils des [X.] für das [X.] vom 10. August 2015 die Beklagte zu verpflichten, ihm Einsicht in die geschwärzten Stellen des Gutachtens "Entwicklung und Kriterien der Bewertung der Ehrwürdigkeit von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des [X.] und der Dienststellen seines Geschäftsbereichs im Hinblick auf die [X.]" (Schlussbericht) zu gewähren, sowie den Bescheid des [X.] für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 3. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2011 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht, und die Revision der [X.] zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision des [X.] zurückzuweisen und das Urteil des [X.] für das [X.] vom 10. August 2015 und das Urteil des [X.] vom 26. September 2013 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

9

Sie wendet sich gegen eine Parallelführung des § 5 Abs. 2 [X.] mit dem Personalaktenrecht. Der Bescheidungsausspruch sei verfehlt, weil § 8 Abs. 1 [X.] nicht anwendbar und eine Drittbeteiligung ermessensfehlerfrei unterblieben sei. Der Schutz des § 5 Abs. 2 [X.] reiche über den Tod hinaus. Eine Akzessorietät zu § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.], der der [X.] im Übrigen Ermessen einräume, sei nicht gegeben. Die gebotene Abwägung sei unzureichend, weil sie maßgebliche Kriterien nicht berücksichtige. Sie sei im Ergebnis nicht haltbar. Die Annahme einer Sperrfrist von nur 3 Jahren sei nicht vertretbar. Denn es gehe nicht nur um die Wahrung der Pietät, sondern um den postmortalen Achtungsanspruch.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist teilweise begründet: Dem Kläger ist - über die Entscheidung des [X.] hinaus - auch Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die alle bereits verstorbenen Bediensteten betreffen. Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Vorschriften des Personalaktenrechts die Bestimmungen des [X.] nicht verdrängen (1.). Bei der Prüfung des [X.] zu Angaben über noch lebende ehemalige Bedienstete (2.) legt das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend ein [X.] Verständnis des § 5 Abs. 2 des [X.] ([X.] - [X.]) vom 5. September 2005 ([X.]), geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 ([X.] [X.] 3154), zugrunde. Die Entscheidung erweist sich jedoch insoweit aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Hinsichtlich des [X.] zu Angaben über bereits verstorbene ehemalige Bedienstete (3.) beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen § 5 Abs. 2 [X.] und gegen § 3 Nr. 4 [X.]. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Schließlich folgen aus presserechtlichen Vorschriften keine weitergehenden Ansprüche (4.).

1. Das Oberverwaltungsgericht prüft das vom Kläger geltend gemachte Zugangsbegehren zu Recht vorrangig am Maßstab des [X.]. Denn die Vorschriften des Personalaktenrechts stehen der Anwendbarkeit des [X.] nicht gemäß § 1 Abs. 3 [X.] entgegen. Danach gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme von § 29 VwVfG und § 25 SGB X vor. Diese Vorschrift dient der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem [X.]. Um dies zu erreichen, wird das [X.] (nur) durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 [X.] - abstrakt - identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen ([X.], Urteil vom 15. November 2012 - 7 [X.] 1.12 - [X.] 404 [X.] Nr. 10 Rn. 46; [X.], [X.], 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 294). Das ist bei den Vorschriften des Personalaktenrechts nicht der Fall.

a) Für die Ruhestandsbeamten ist § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.]esbeamtengesetz ([X.]) als Bestandteil des beamtenrechtlichen Personalaktenrechts (§§ 106 bis 115 [X.]) einschlägig. Diese Regelungen gehen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]esdatenschutzgesetz ([X.]) den gemäß § 12 Abs. 4 i.V.m. §§ 28, 32 [X.] ausdrücklich für alle Beschäftigten (§ 3 Abs. 11 Nr. 8 [X.]) geltenden Regelungen des Beschäftigtendatenschutzes vor (vgl. [X.]/[X.]/[X.], in: [X.]/Schomerus, [X.], 12. Aufl. 2015, § 12 Rn. 7; [X.], in: [X.], [X.] Datenschutzrecht, 19. Edition, [X.], § 12 Rn. 12).

Die Anwendbarkeit des [X.] wird von § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht gesperrt. Danach dürfen Auskünfte aus Personalakten nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, vorrangiger Interessen der oder des [X.] die Auskunftserteilung zwingend erfordert.

aa) Der sachliche Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist hier eröffnet.

Zu den Personalakten gehören nach § 106 Abs. 1 Satz 4 [X.] alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren sachlichen Zusammenhang stehen. Dies betrifft alle Unterlagen, die für den Status der Beamtin oder des Beamten von Bedeutung sind. Folglich zählen zu den Personalakten alle Daten, die in der Lage sind, neben einem Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ein lückenloses Bild von der Entstehung und Entwicklung des Dienstverhältnisses als historischen Geschehensablauf zu vermitteln ([X.]. 12/544 S. 11). Ob ein Vorgang Personalakten enthält, richtet sich allein nach einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem konkreten Beamtenverhältnis; der Art der Aufbewahrung kommt rechtliche Bedeutung nicht zu (vgl. [X.], in: [X.]trine/[X.], [X.] Beamtenrecht [X.], [X.], Stand Juni 2017, § 106 Rn. 4 ff.).

Hiernach gehören die Darstellung und Bewertung des Verhaltens der ehemaligen Bediensteten in der [X.] des [X.]es, wie sie im Schlussbericht enthalten ist, zu den Personalakten im materiellen Sinne. Soweit dem Schlussbericht Daten zum Lebenslauf des Betroffenen aus den beim [X.] geführten formellen Personalakten zugrunde liegen, bedarf das keiner näheren Darlegung. Sie sind Teil der [X.], anhand derer das Beamtenverhältnis begründet worden ist. Der erforderliche sachliche Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis besteht gleichermaßen, soweit für den Schlussbericht Erkenntnisse über den ehemaligen Bediensteten aus anderen Quellen verarbeitet worden sind. Denn die Frage, ob und wie ein ehemaliger Bediensteter bei Würdigung seines vor der Tätigkeit im [X.] liegenden öffentlichkeitsbezogenen Verhaltens nach seinem Tod von der ehemaligen Dienststelle geehrt werden soll, stellt sich als Nachwirkung des bereits beendeten aktiven Dienstverhältnisses dar. Dabei ist unbeachtlich, ob eine solche Ehrung Ausfluss der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ist oder lediglich außerrechtlichen Gepflogenheiten entspricht. Auf den Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zielt im Übrigen das Informationsinteresse des [X.]: Nicht das Verhalten irgendeiner Privatperson im [X.] ist für den Kläger von Interesse, sondern gerade die Verbindung mit der späteren beruflichen Position. Der Bezug zum jeweiligen Dienstverhältnis wird nicht etwa dadurch überlagert und verdrängt, dass die Beklagte ein übergreifendes Interesse an der Aufarbeitung der Geschichte der jeweiligen Institution verfolgt. Denn dies ändert nichts daran, dass gerade der Umgang mit den Lebensläufen der ehemaligen Bediensteten inmitten steht.

bb) Der Regelungsgehalt der beamtenrechtlichen Bestimmung deckt sich mit dem [X.] nach dem [X.].

§ 111 Abs. 3 Satz 1 [X.] enthält nicht lediglich eine an die aktenführende Behörde gerichtete Ermächtigungsgrundlage zur Erteilung von Auskünften an Dritte unter Änderung der auf die Zwecke der Personalverwaltung und Personalwirtschaft gerichteten Bestimmung der Akten (§ 106 Abs. 3 Satz 1 [X.]), sondern normiert vielmehr eine Anspruchsgrundlage jedenfalls für den privaten [X.], die diesem ein Recht auf Auskunft vermittelt. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.] im Gegensatz zu den Vorschriften über die Akteneinsicht durch den Beamten und seine Hinterbliebenen in § 110 Abs. 1 und 2 [X.] weder von einem Recht noch davon spricht, dass der Zugang zu gewähren ist. Denn die Erteilung der Auskunft setzt nach § 111 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 [X.] ein überwiegendes Interesse des [X.] voraus. Die Bezugnahme auf die Interessensphäre bzw. den Rechtskreis des [X.] belegt, dass ihm mit dieser Bestimmung auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Auskunft eingeräumt wird. Die Vorschrift ist eine drittgerichtete Schutznorm und soll diesen nicht lediglich reflexhaft begünstigen (vgl. zur entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung des § 88 Abs. 2 [X.] NW als Anspruchsgrundlage und insoweit eine im Verhältnis zum presserechtlichen Auskunftsanspruch vorrangige Norm Kathke, in[X.]/[X.], Beamtenrecht, § 88 [X.] Rn. 141 ; zum Verständnis der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.] als Anspruchsnorm [X.], in: [X.], [X.] Datenschutzrecht, Stand Mai 2017, § 16 [X.], Einl. a.E., Rn. 17). [X.] ist des Weiteren, dass sich § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.] nach seinem Wortlaut lediglich auf einen Auskunftsanspruch bezieht. Denn § 1 Abs. 3 [X.] verlangt keine bestimmte Art des [X.] (vgl. [X.], a.a.[X.], § 1 Rn. 297).

Schließlich hat § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.] in seinem allerdings beschränkten sachlichen Anwendungsbereich einen mit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] identischen Regelungsgegenstand. Er verpflichtet eine [X.]esbehörde zur Zugangsgewährung; ob der [X.] im jeweiligen Einzelfall durchgreift, ist für die Feststellung einer Normenkonkurrenz unerheblich (vgl. [X.], a.a.[X.], § 1 Rn. 298).

cc) Diese Bestimmung versteht sich jedoch nicht als abschließende und somit das [X.] verdrängende Regelung.

Ihr Wortlaut verhält sich dazu nicht. Die Systematik und die Teleologie des Gesetzes sind ebenfalls nicht aussagekräftig. Eine fachgesetzliche Regelung ist gegenüber dem allgemeinen [X.]anspruch immer spezieller; allein daraus kann auf eine Verdrängung der letzteren nicht geschlossen werden.

Auch der Entstehungsgeschichte der Norm, der in dieser Situation erhebliche Bedeutung zukommt, ist hierzu ausdrücklich nichts zu entnehmen. Das Personalaktenrecht beruht auch in seiner jetzigen Ausgestaltung im Wesentlichen auf dem [X.] zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 1992 ([X.] [X.] 1030). Hinweise zum Verhältnis in Bezug auf die Zugangsvorschriften des [X.] sind in den [X.] ([X.]. 12/544) schon deswegen nicht zu erwarten, weil dieses damals noch nicht galt. Die Begründung des Gesetzentwurfs des [X.] (Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG) vom 5. Februar 2009 ([X.] [X.] 160), mit dem die damals bestehende Rechtslage insbesondere in Bezug auf die Einsichts- und Auskunftsrechte im Wesentlichen fortgeführt worden ist, verhält sich hierzu ebenso wenig ([X.]. 16/7076, [X.], 127). Angesichts der Tatsache, dass das [X.] mittlerweile in [X.] getreten war, spricht indessen alles dafür, insoweit von einem beredten Schweigen auszugehen, als ein Geltungsanspruch des [X.] auch in Bezug auf [X.] weiterhin hingenommen wird.

Das [X.] erstreckt seinen Regelungswillen nach seiner Entstehungsgeschichte gerade auch auf [X.] (vgl. [X.]. 15/4493 S. 13; [X.], Urteil vom 27. November 2014 - 7 [X.] 20.12 - [X.]E 151, 1 Rn. 24). Zwar bilden die beamtenrechtlichen Vorschriften über den Umgang mit personenbezogenen Daten ein umfassendes und abschließendes ([X.] ([X.], Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 [X.] 10.02 - [X.]E 118, 10 <12>). Diese Aussage bezieht sich aber (nur) auf das Verhältnis zu den allgemeinen Datenschutzgesetzen, namentlich in Bezug auf das Einsichts- und Auskunftsrecht des Beamten (siehe § 19 [X.]). Die Begründung zum Gesetzentwurf des [X.], die hinsichtlich des besonderen Schutzes nach § 5 Abs. 2 [X.] ausdrücklich auf die Personalakten verweist, geht allerdings nicht davon aus, dass der Zugang zu diesen schon durch andere Bestimmungen vorrangig geregelt und deswegen aus dem Anwendungsbereich des [X.] ausgenommen ist. Folglich stehen die verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen nebeneinander.

b) Für die (ehemaligen) Tarifbeschäftigten gilt nichts anderes. Der Begriff der Personalakte wird hier nach gleichlautenden materiellen Kriterien bestimmt (vgl. etwa [X.], Urteile vom 7. Mai 1980 - 4 [X.] - [X.] 1981, 124 = juris Rn. 11 f. und vom 16. November 2010 - 9 [X.] - NJW 2011, 1306 Rn. 13). Eine dem § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.] vergleichbare Bestimmung enthält der über § 12 Abs. 4 [X.] für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst anwendbare allgemeine Beschäftigtendatenschutz in § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a [X.]. Danach ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten zulässig, soweit es erforderlich ist zur Wahrung berechtigter Interessen eines [X.] und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Diese Vorschrift vermittelt bei Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen nach Würdigung der gegenläufigen Interessen die Übermittlung von [X.] an Dritte zulässig ist, ebenfalls einen Auskunftsanspruch (zur ähnlichen Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.] als Anspruchsnorm [X.], a.a.[X.], § 16 [X.], Einl. a.E., Rn. 17; a.[X.], in: [X.]/Gabel, [X.], 2. Aufl. 2013, § 28 Rn. 134). Im Bereich des öffentlichen Dienstes bedarf es folglich nicht des Rückgriffs auf eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Anspruchsgrundlage (siehe hierzu [X.], in: [X.], Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2014, I. Personalakte Rn. 6, 11). Eine Sperrwirkung kommt auch der Vorschrift des § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a [X.] nicht zu.

2. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte auf der Grundlage des [X.] zur Neubescheidung verpflichtet, soweit der Kläger Zugang zu den Abschnitten des [X.] begehrt, die noch lebende ehemalige Bedienstete betreffen. Das Urteil bemisst insoweit den Schutz personenbezogener Daten zwar nach unzutreffenden rechtlichen Maßstäben, erweist sich aber als im Ergebnis richtig.

a) Das Oberverwaltungsgericht geht bei der Prüfung des [X.] nach § 5 Abs. 1 und 2 [X.] zutreffend davon aus, dass es sich bei den streitigen Passagen des [X.] jeweils um personenbezogene Daten im Sinne des § 5 Abs. 1 [X.] handelt, deren Integrität nach der Grundregel des Satzes 1 - vorbehaltlich einer Abwägung im Einzelfall - grundsätzlich der Vorrang vor einem gegenläufigen Informationsinteresse des Antragstellers zukommt ([X.], Urteil vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - [X.]E 154, 231 Rn. 26). Nicht überwindbar im Wege der Abwägung ist das [X.] zum einen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] für sensible Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 [X.]. Die Abwägung wird zum anderen nach § 5 Abs. 2 [X.] für einen weiteren Ausschnitt der personenbezogenen Daten von Gesetzes wegen vorgegeben. Soweit diese Daten im Zusammenhang u.a. mit einem Dienstverhältnis stehen, kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen immer der Vorrang im Sinne eines abwägungsresistenten [X.] zu ([X.], Urteile vom 27. November 2014 - 7 [X.] 20.12 - [X.]E 151, 1 Rn. 19 und vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - [X.]E 154, 231 Rn. 26).

Das Oberverwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass zu den im Sinne von § 5 Abs. 2 [X.] qualifizierten personenbezogenen Daten die Darstellung und Bewertung der Lebensläufe der Bediensteten in der [X.] des [X.]es gehören. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zielt die Vorschrift in erster Linie auf den Schutz der Personalakten im materiellen Sinne ([X.]. 15/4493 S. 13). Hierzu zählen auch - wie oben ausgeführt - die streitigen Passagen im Schlussbericht.

Der Umfang des durch § 5 Abs. 2 [X.] vermittelten besonderen Schutzes ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit Blick auf das Personalaktenrecht und eine angestrebte "Parallelführung" zu beschränken. Für die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Inkorporation der Wertungen des Personalaktenrechts und dort möglicher Durchbrechungen des Vertraulichkeitsschutzes fehlt es am normativen Anknüpfungspunkt. § 5 Abs. 2 [X.] verweist zur Bestimmung seiner Reichweite nicht auf andere Vorschriften, die den Schutz personenbezogener Daten fachgesetzlich ausformen und gegebenenfalls einschränken, sondern setzt ihn für seinen Anwendungsbereich absolut.

Eine Bezugnahme bei der Ausgestaltung der Versagungsgründe und eine Verschränkung mit anderen Normen findet sich demgegenüber in § 3 Nr. 4 [X.], der als Rezeptionsnorm die Beachtung u.a. von [X.] als einen dem Informationszugang entgegenstehenden öffentlichen Belang regelt ([X.], Urteile vom 24. Mai 2011 - 7 [X.] 6.10 - [X.] 400 [X.] Nr. 4 Rn. 14 und vom 28. Juli 2016 - 7 [X.] 3.15 - [X.] 404 [X.] Nr. 19 Rn. 11). Die Vertraulichkeit der Personalakten ist in § 106 Abs. 1 Satz 2 [X.] normiert; dieser Grundsatz wird in den nachfolgenden Bestimmungen über die Weitergabe, die Einsicht und die Auskunft weiter ausgestaltet. Für privatrechtlich Beschäftigte hat die Rechtsprechung vor dem Hintergrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung entsprechende Vorgaben entwickelt (siehe [X.], Urteile vom 15. Juli 1987 - 5 [X.] - NJW 1988, 791 und vom 16. November 2010 - 9 [X.] - NJW 2011, 1306 Rn. 37 ff.; [X.]/[X.], Handbuch Arbeitnehmerdatenschutz, 6. Aufl. 2013, Kapitel 4.5). In dieser rechtlichen Einordnung nimmt das [X.] die Wertungen des Fachrechts auf.

b) Das Urteil erweist sich insoweit aber aus anderen Gründen als richtig.

Nach dem zutreffenden Verständnis des § 5 Abs. 2 [X.] steht einem [X.] nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Dies rechtfertigt zwar die Abweisung der Klage im Hauptantrag, ein Bescheidungsausspruch ist aber geboten.

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht eine Beteiligung der betroffenen Bediensteten gefordert, damit diesen die Gelegenheit gegeben wird, die nach § 5 Abs. 1 [X.] - auch bezogen auf Daten nach § 5 Abs. 2 [X.] - alternativ vorgesehene Einwilligung zu erteilen, womit der Versagungsgrund überwunden werden kann.

Das in § 8 Abs. 1 [X.] vorgesehene [X.] zielt zwar in erster Linie auf den Rechtsschutz des [X.]. Es dient der Ermittlung schutzwürdiger Interessen Dritter, um so festzustellen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines dem Informationszugang entgegenstehenden privaten Rechtsguts vorliegen ([X.], Urteil vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - [X.]E 154, 231 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 8 Abs. 1 [X.] auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 [X.] anwendbar. Richtig ist zwar, dass im Rahmen des § 5 Abs. 2 [X.] kein Raum für eine Abwägung ist und es daher der Ermittlung schutzwürdiger Interessen des [X.] durch dessen Beteiligung nicht bedarf. Die Behörde muss aber auch unabhängig hiervon den [X.] beteiligen, wenn seine Erklärung für die abschließende behördliche Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung ist. Denn den materiell-rechtlichen Bestimmungen, die die Möglichkeit einer Einwilligung des Betroffenen und somit die Disponibilität eines Schutzgutes vorsehen, muss gleichermaßen Geltung verschafft werden. Dem Betroffenen, der das [X.] im Interesse des Antragstellers beseitigen kann, ist Gelegenheit zu geben, dies zu tun, bevor der [X.] abgelehnt wird. Dem muss die Verfahrensgestaltung seitens der Behörde entsprechen, die grundsätzlich ihrer diesbezüglichen Sachaufklärungspflicht durch Beteiligung des [X.] nachzukommen hat (vgl. auch [X.], a.a.[X.], § 8 Rn. 10, 18). Die Behörde kann sich demnach nicht darauf berufen, dass ihr nach Maßgabe des § 10 VwVfG bei der Ausgestaltung des Verfahrens Ermessen eingeräumt sei. Insbesondere vermag entgegen der Ansicht der Beklagten eine verallgemeinernd angenommene Belastung für den betagten Betroffenen die Behörde nicht aus ihrer Verpflichtung entlassen. Allerdings kann die Durchführung des [X.]s durch die Beachtung entgegenstehender Rechte begrenzt sein. Sie hat etwa zu unterbleiben, wenn es nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass bereits die Anfrage den Betroffenen einer Gefahr für Leib und Leben aussetzt. Ob schließlich bei einer Vielzahl von Betroffenen der Aufwand - von einem Ermittlungsaufwand im Hinblick auf die aktuelle Adresse und die Erreichbarkeit des Betroffenen kann schon wegen der weiterhin bestehenden Rechtsbeziehungen zum ehemaligen Bediensteten als Pensions- bzw. Rentenempfänger keine Rede sein - der Durchführung des [X.]s entgegenstehen kann (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - [X.]E 154, 231 Rn. 22), bedarf keiner Klärung, denn eine solche Konstellation ist schon aufgrund der übersichtlichen Anzahl der Betroffenen hier nicht gegeben.

bb) Dem Neubescheidungsausspruch steht der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 [X.] auch dann nicht entgegen, wenn mit dem Oberverwaltungsgericht dessen Voraussetzungen bejaht werden. Denn eine Versagung des [X.] nach Maßgabe der Vertraulichkeitsbestimmungen des Fachrechts steht auch insoweit unter dem Vorbehalt, dass der Betroffene keine Einwilligung erteilt.

(1) Die Anwendung des § 3 Nr. 4 [X.] wird hier nicht durch § 5 Abs. 1 und 2 [X.] gesperrt. Das Verhältnis der Weigerungsgründe nach § 3 Nr. 4 [X.] und nach § 5 Abs. 1 und 2 [X.] ist umstritten (siehe hierzu [X.], a.a.[X.], § 3 Rn. 252 m.w.[X.]). Insbesondere in Bezug auf die in beiden Vorschriften ausdrücklich angesprochenen Informationen, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, wird ein Vorrang bzw. eine Spezialität des § 5 Abs. 1 und 2 [X.] vertreten. Ein normativer Ansatzpunkt hierfür fehlt indessen. Einerseits kann nicht ausgeblendet werden, dass die personenbezogenen Daten und deren Schutz und Vertraulichkeit im Anwendungsbereich des § 3 Nr. 4 [X.] zu einem besonderen öffentlichen Belang erklärt werden, der schon wegen der Schutzrichtung nicht ohne Weiteres verdrängt werden darf. Andererseits kann nicht angenommen werden, dass § 3 Nr. 4 [X.] und die dort in Bezug genommenen fachgesetzlichen Einschränkungen des Schutzes persönlicher Daten der Regelung des § 5 Abs. 1 und 2 [X.] vorgehen. Der durch diese Vorschrift vermittelte großzügige Schutz hat im Rahmen des voraussetzungslosen [X.]s weiterhin seine Berechtigung. Ein Gleichlauf mit fachgesetzlich normierten Offenlegungsbefugnissen bedürfte einer gesetzlichen Regelung. Deswegen ist grundsätzlich von einer (Ideal-)Konkurrenz der Versagungsgründe auszugehen.

(2) Daraus folgt aber nicht, dass die Möglichkeit für den Betroffenen, über seine Daten zu verfügen, wegen einer Überlagerung durch den Schutz öffentlicher Belange allgemein ausgeschlossen ist. Vielmehr sind die fachgesetzlichen Regelungen in den Blick zu nehmen. Wenn diese die von § 5 Abs. 1 und 2 [X.] für disponibel erklärten personenbezogenen Daten ebenfalls der Einwilligung des Betroffenen öffnen, überwindet die im Rahmen des § 5 Abs. 1 [X.] erteilte Einwilligung auch den Versagungsgrund nach § 3 Nr. 4 [X.]. So liegt es hier.

§ 111 Abs. 3 Satz 1 [X.] sieht eine Offenlegung von [X.] im Falle der Einwilligung vor (vgl. auch § 106 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Diese Vorschrift ist Ausdruck eines datenschutzrechtlichen Verständnisses des Personalaktenrechts, die nicht mehr allein aus einem öffentlichen Interesse heraus geheim zu halten sind. Die hier vorgesehene Einwilligung bezieht sich allerdings nur auf die Erteilung einer Auskunft. Dem [X.] wird - anders als nach § 110 Abs. 1 und 2 [X.] dem Betroffenen selbst bzw. seinen Hinterbliebenen - kein Einsichtsrecht zugestanden. Mit dieser Unterscheidung und der Beschränkung der Zugangsmodalitäten gibt das Gesetz zu erkennen, dass bei einer Eröffnung des [X.] im Wege der Einsicht auch öffentliche Interessen beeinträchtigt werden können. Bei mangelnder Aufsicht und Kontrolle birgt die Gewährung von Akteneinsicht die Gefahr, dass auch Teile der Akte zugänglich werden, über deren Inhalt der Betroffene nicht verfügen kann. Die damit verbundene Gefährdung öffentlicher Interessen ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn nicht die gesamte Personalakte im formellen Sinne betroffen ist und eine zielgenaue Offenlegung durch eine besondere technische Gestaltung - insbesondere durch die Fertigung von Kopien der betreffenden Seiten (siehe § 110 Abs. 3 Satz 2 [X.]) - problemlos möglich ist. So liegen die Dinge hier. Der Schlussbericht mit den darin enthaltenen biografischen Angaben über ehemalige Bedienstete und der Bewertung von deren Verhalten im [X.] ist von den übrigen Personalakten vollständig getrennt, so dass bei einer Einsicht durch Überlassung einer Kopie der einschlägigen Seiten die Gefahr eines Übergriffs auf andere Daten, die wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen nicht offengelegt werden können, auszuschließen ist.

Im Anwendungsbereich von § 12 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a [X.] gilt für Tarifbeschäftigte ein entsprechender Einwilligungsvorbehalt nach § 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 1 [X.].

cc) Der Kläger kann sein Zugangsbegehren hinsichtlich der noch lebenden ehemaligen Beschäftigten nicht auf die fachrechtlichen Anspruchsgrundlagen stützen.

(1) Nach § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.] kann der Dritte eine Auskunft nur verlangen, wenn der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Damit hat der Gesetzgeber die Überwindung der gesetzlich normierten Vertraulichkeit insbesondere zur Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur im Ausnahmefall zugelassen. Im Rahmen seiner Prüfung zu § 5 Abs. 2 [X.] ist das Oberverwaltungsgericht bei der nach diesen Maßgaben vorzunehmenden Abwägung zum Ergebnis gelangt, dass das Informationsinteresse des [X.] nicht überwiegt. Das ist letztlich nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass das pressespezifische Informationsinteresse des [X.] angesichts der Bedeutung einer freien Presse für einen freiheitlichen [X.] Staat als bedeutsamer Belang in die Abwägung einzustellen ist und die Aufarbeitung der [X.] einschließlich der Offenlegung personeller Kontinuitäten im öffentlichen Leben sowie in den staatlichen Institutionen der frühen Jahre der [X.] weiterhin eine hohe Bedeutung für das Gemeinwesen hat. Im Ergebnis bedenkenfrei ist aber auch die Erwägung des [X.], dass das Informationsinteresse des [X.] dadurch vermindert sei, dass dem öffentlichen Interesse in nicht unerheblichem Umfang bereits durch die ungeschwärzten Bestandteile des [X.] Rechnung getragen worden sei. Widmet sich die Presse einem Thema, darf sie zwar auch insoweit nach publizistischen Kriterien selbst darüber befinden, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht. Es ist Sache der Presse zu entscheiden, welche Informationen für sie vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten ([X.], Urteil vom 1. Oktober 2014 - 6 [X.] 35.13 - [X.] 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 3 Rn. 41). Eine hiernach unzulässige "journalistische Relevanzprüfung" liegt den Ausführungen des [X.] aber nicht zugrunde. Wenn es auf den Erkenntniswert der offengelegten zusammenfassenden Aussagen des Gutachtens verweist, wird damit auch erläutert, warum das Informationsinteresse die begehrte Auskunftserteilung angesichts der entgegenstehenden [X.]n nicht zwingend erfordert. Diese Wertung ist nicht zu beanstanden.

Dem Persönlichkeitsschutz hat das Oberverwaltungsgericht, wie in der gesetzlichen Regelung vorausgesetzt, zu Recht ein hohes Gewicht beigemessen. Soweit es auf die mit der Veröffentlichung der Lebensläufe verbundene "Persönlichkeitsbelastung" und eine "stigmatisierende Wirkung" verweist, ist auch dagegen nichts zu erinnern. Diese Wertung bringt jedenfalls auch zum Ausdruck, dass das Gewicht des [X.]s nicht von der Vermeidung einer Konfrontation mit der je eigenen Biografie, sondern von den Wirkungen einer öffentlichen Auseinandersetzung mit Abschnitten des eigenen Lebenslaufs geprägt wird. Da es dabei nicht nur um punktuelle Daten, sondern um eine Gesamtwürdigung geht, ist der Schutz des Persönlichkeitsrechts von überragender Bedeutung.

(2) Nichts anderes ergibt sich für die Tarifbeschäftigten auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a [X.]. Auch hier verlangt der ausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" eine Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung der Daten für ihn hat, mit den Interessen des [X.] (siehe zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.], Urteil vom 23. Juni 2009 - [X.]/08 - [X.]Z 181, 328 Rn. 26; so auch [X.], in: [X.], [X.] Datenschutzrecht, § 28 [X.] Rn. 100 f.; a.A. [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2014, § 28 Rn. 182).

dd) Eine dem Kläger günstige Entscheidung folgt schließlich nicht aus europarechtlichen Vorgaben.

(1) Die Auslegung der innerstaatlichen Vorschriften im Lichte des Art. 10 [X.] erfordert keine abweichende Bewertung. Die Rechtsprechung des [X.] hat bislang keinen Anlass für eine Korrektur des durch das nationale Recht jeweils gefundenen Ergebnisses am Maßstab der [X.] gesehen (vgl. etwa [X.], Urteile vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - [X.]E 146, 56 Rn. 33, vom 16. März 2016 - 6 [X.] 65.14 - [X.]E 154, 222 Rn. 29 sowie vom 29. Juni 2016 - 7 [X.] 32.15 - [X.] 406.252 § 8 [X.] Rn. 40 ff.). Daran ändert auch die Grundsatzentscheidung des [X.] im Verfahren [X.] Helsinki Bizottság ./. Ungarn (Urteil der [X.] Nr. 18030/11 vom 8. November 2016; auszugsweise in dt. Übersetzung in [X.] 2016, 536) nichts. Nach den dort unter Würdigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegten Rechtsgrundsätzen, unter denen sich aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] ein Recht auf Informationszugang ergeben kann (Rn. 155 f., 158 ff.), spricht zwar viel dafür, dass das vom Kläger in seiner Rolle als Journalist und somit in seiner Funktion als "public watchdog" geltend gemachte Zugangsbegehren von der Garantie des Art. 10 Abs. 1 [X.] erfasst wird. Es ist allerdings nichts dafür ersichtlich, dass die nach innerstaatlichem Recht zum Schutz der Persönlichkeitsrechte vorgesehenen Einschränkungen (Art. 10 Abs. 2 [X.]) bei Beachtung des den Konventionsstaaten [X.] den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ("in einer [X.] Gesellschaft notwendig") nicht genügen.

(2) Die [X.]harta der Grundrechte der Europäischen [X.] (in der Fassung vom 12. Dezember 2007, [X.]. Nr. [X.] 303 S. 1), deren Art. 11 die Informationsfreiheit gewährleistet, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 gilt die [X.]harta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der [X.]. Nach Art. 51 Abs. 2 dehnt die [X.]harta den Geltungsbereich des [X.]srechts nicht über die Zuständigkeiten der [X.] aus. Daher ist das Recht der Mitgliedstaaten nur dann an den Grundrechten der Karte zu messen, wenn es durch [X.]srecht determiniert ist oder Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen [X.] in Rede stehen (vgl. [X.], Urteil vom 21. September 2016 - 6 [X.] 2.15 - NVwZ 2017, 65 Rn. 26 m.w.[X.]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn das Informationsfreiheitsrecht ist - im Gegensatz zu dem hier nicht einschlägigen Umweltinformationsrecht - nicht durch unionsrechtliche Vorgaben determiniert.

3. Entgegen der Ansicht des [X.] ist Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit bereits verstorbene ehemalige Bedienstete betroffen sind; eine unterschiedliche Bewertung innerhalb dieser Gruppe ist nicht geboten.

a) Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht auf den Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 und 2 [X.] abgestellt. Es geht zwar zutreffend davon aus, dass der Begriff der personenbezogenen Daten Verstorbene grundsätzlich nicht erfasst. Der im [X.] daran gleichwohl vorgenommenen inhaltlichen Erstreckung der Vorschrift auf Verstorbene ist nicht zu folgen.

aa) § 5 Abs. 1 [X.] dient dem Schutz personenbezogener Daten; der in § 5 Abs. 2 [X.] verwendete Begriff der "Informationen" ist aufgrund des inhaltlichen Bezugs zu § 5 Abs. 1 [X.] im gleichen Sinne zu verstehen. Die Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten richtet sich nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen ([X.], Urteile vom 27. November 2014 - 7 [X.] 20.12 - [X.]E 151, 1 Rn. 20 und vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - [X.]E 154, 231 Rn. 22; [X.], a.a.[X.], § 5 Rn. 22). Die ausdrückliche Erwähnung besonders sensibler Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 [X.] in § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestärkt das datenschutzrechtliche Begriffsverständnis. Hiernach ist § 3 Abs. 1 [X.] maßgeblich, der mit dem Begriff der "natürlichen Person" - vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Fundierung im Recht auf informationelle Selbstbestimmung - nur lebende Personen im Blick hat (vgl. nur [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2014, § 3 Rn. 17).

bb) Das Oberverwaltungsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass es dem Gesetzgeber unbenommen ist, personenbezogene Daten auch über den Tod des Betroffenen hinaus einfachgesetzlich - wie etwa in § 35 Abs. 5 SGB I oder § 203 Abs. 4 StGB ausdrücklich geschehen - zu schützen. Im Beamtenrecht wird die Vertraulichkeit der Personalakte ausweislich des § 110 Abs. 2 [X.] über die beschränkten Einsichtsrechte der Hinterbliebenen auch postmortal geschützt. Mit einer solchen Regelung kann der Gesetzgeber von ihm identifizierte Schutzlücken füllen, die sich im Vorfeld des durch die [X.] geforderten postmortalen Persönlichkeitsschutzes auftun können; dieser ist zwingend zu beachten, wobei er im [X.] jedenfalls als verfassungsunmittelbarer Versagungsgrund zur Geltung zu bringen ist ([X.], a.a.[X.], § 5 Rn. 27), und einer Abwägung nicht zugänglich.

Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 und 2 [X.] aber nicht entsprechend ergänzt und erweitert. Die - wie bereits hinsichtlich der noch lebenden ehemaligen Bediensteten - erstrebte inhaltliche Parallelführung der Zugangsansprüche nach dem Personalaktenrecht und dem Informationsfreiheitsrecht kann wiederum über § 3 Nr. 4 [X.] geleistet werden. Diese Rezeptionsnorm nimmt insoweit die fachgesetzlichen Vorgaben des Personalaktenrechts auf, so dass auch hier eine inzidente Prüfung nach den dort einschlägigen Bestimmungen vorzunehmen ist.

cc) Bei der der Sache nach vorrangigen Prüfung, ob ein Informationszugang den postmortalen Persönlichkeitsschutz verletzen würde und jedenfalls demnach ausgeschlossen ist, ist das Oberverwaltungsgericht zum zutreffenden Ergebnis gelangt.

(1) Der postmortale Persönlichkeitsschutz folgt aus dem Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Hingegen besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist. Der aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierende Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist demgemäß nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. [X.] ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines [X.] zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und [X.] Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Steht fest, dass eine Maßnahme in den Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts eingreift, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt. Der Schutz kann nicht etwa im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden. Beeinträchtigungen können dementsprechend nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte gerechtfertigt werden. Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt. Dafür genügt ein Berühren der Menschenwürde nicht. Vorausgesetzt ist eine sie treffende Verletzung. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung (vgl. [X.], [X.] vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 - NJW 2001, 2957 <2959>, vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04 - NJW 2006, 3409 und vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 1533/07 - NVwZ 2008, 549 Rn. 7 ff., jeweils m.w.[X.]).

Der allgemeine Achtungsanspruch wird durch die Offenlegung der im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie nach Auswertung schriftlicher Quellen wiedergegebenen Elemente eines Lebenslaufs nicht tangiert. Auch in der Bewertung eines Betroffenen als "nicht ehrwürdig" oder "kritikwürdig", die eine spezifische Zielrichtung hat, liegt keine Herabwürdigung seiner Person. Denn er wird dadurch nicht als allgemein "ehrlos" oder "unwürdig" dargestellt, sondern damit wird sein Verhalten in einem bestimmten Lebensabschnitt im Hinblick auf die Angemessenheit einer bestimmten Ehrerbietung nach seinem Ableben bewertet. Schließlich wird auch der Geltungswert, den der Betroffene durch die eigene Lebensleistung erworben hat, damit nicht infrage gestellt. Denn diese Schutzwirkung zielt nicht darauf ab, dass das Lebensbild, das der Betroffene zu seinen Lebzeiten selbst - gegebenenfalls auch durch Ausblenden und Verdrängen bestimmter Vorkommnisse - seinem Umfeld zu vermitteln bestrebt war, für die Nachwelt und sein Andenken abschließend und maßgeblich sein müsste.

(2) Nichts anderes ergäbe sich, wenn man den Schutz des [X.] und folglich eines Lebensbildes in der Weise erweiternd verstehen wollte, dass nicht lediglich dessen Verzerrung, sondern auch ein Einblick in die der Privatsphäre zuzuordnenden Daten ausgeschlossen sein soll, um so letztlich eine umfassende Ausleuchtung und Ausforschung der Persönlichkeit nach dem Tod zu verhindern. Damit würde zugleich unter Wahrnehmung einer staatlichen Schutzpflicht einer Geheimhaltungserwartung zu Lebzeiten entsprochen, die Voraussetzung einer vollen Persönlichkeitsentfaltung ist (siehe hierzu [X.], [X.], 1145 <1150 f.>; [X.], [X.], 54 <56 ff.>; Hevers, [X.]ansprüche des forschenden Wissenschaftlers, 2015, [X.] ff., 174 sowie [X.], Beschlüsse vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 17 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - juris Rn. 28). Durch die Offenlegung der im Schlussbericht bewerteten Lebensläufe ist die zu Lebzeiten besonders geschützte Privat- und Intimsphäre der Betroffenen indessen nicht berührt. Denn sie sind auf die politische und berufliche Betätigung und damit auf die Sozialsphäre der Betroffenen bezogen.

b) Auf den Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 [X.] kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen.

Das Oberverwaltungsgericht nimmt hinsichtlich der Vertraulichkeitsvorschriften des Personalaktenrechts wiederum auf seine Ausführungen im Rahmen des § 5 Abs. 2 [X.] Bezug. Die dort vertretene Differenzierung zwischen den Personen, die unterschiedlichen Bewertungskategorien zugeordnet worden sind, beruht nicht auf tragfähigen Annahmen.

aa) Bei der nach § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.] gebotenen Abwägung ist das pressespezifische und somit grundrechtlich fundierte Informationsinteresse wiederum hoch zu gewichten. Demgegenüber ist das [X.], das (nur noch) auf einem einfachgesetzlichen postmortalen Persönlichkeitsschutz beruht, im Vergleich zur Situation der noch lebenden Bediensteten deutlich herabgesetzt. Bei Personen, bei denen die im Mittelpunkt des [X.] stehenden personellen Kontinuitäten durch eine entsprechende Einstufung ("deutlich kritikwürdig"; "nicht ehrwürdig") besonders hervortreten, hat - wie bereits vom Oberverwaltungsgericht ausgeführt - das [X.] zurückzutreten.

Nichts anderes gilt aber auch für die Personen, die in andere Bewertungskategorien eingestuft worden sind. Auch insoweit ist ein Informationsinteresse der Presse plausibel. Bei den als "kritikwürdig" eingestuften ehemaligen Bediensteten spricht schon vieles dafür, dass das Oberverwaltungsgericht hier eine rechtlich unzulässige "journalistische Relevanzprüfung" einfließen lässt. Deswegen ist auch das von der Beklagten vorgebrachte Abwägungskriterium, wonach die später im [X.] ausgeübte Funktion von Bedeutung sei, irrelevant. Jedenfalls fehlt es - wie auch bei den anderen Kategorien - an einer überzeugenden Begründung für die 3-jährige Sperrfrist. Das Argument des Verblassens des postmortalen Persönlichkeitsschutzes trägt bei solch kurzen [X.]räumen nicht. Die Achtung von Pietätsinteressen der Angehörigen würde - wenn überhaupt - eher eine Orientierung an der hergebrachten Vorstellung eines Trauerjahres nahelegen. Aber auch das vermag letztlich nicht zu überzeugen. Denn es geht um Vorkommnisse in der Sozialsphäre aus längst vergangenen Lebensabschnitten des Verstorbenen.

Diesem Ergebnis kann schließlich nicht ein vermeintlicher Wertungswiderspruch zu den - mittlerweile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BArchG (in der Fassung des [X.], [X.] [X.] 410) auf einen [X.]raum von 10 Jahren nach dem Tod reduzierten - Schutzfristen des [X.]gesetzes entgegengehalten werden. Denn nach § 11 Abs. 5 Nr. 2 BArchG gelten diese nicht, wenn das Archivgut aus Unterlagen besteht, die vor der Übergabe an das [X.] bereits einem Informationszugang nach einem [X.]gesetz offen gestanden haben. Insoweit schreibt das neue [X.]gesetz die alte Rechtslage fort (siehe § 5 Abs. 4 Satz 2 BArchG a.F.; § 13 Abs. 2 [X.]; [X.]. 15/4493, S. 17); die insoweit abweichende Formulierung im Gesetzentwurf der [X.]esregierung ([X.]. 18/9633, S. 18, 70 f.) ist nach Änderung im Ausschuss nicht Gesetz geworden ([X.]. 18/10813, S. 10).

bb) Hinsichtlich der die (ehemaligen) Tarifbeschäftigten betreffenden Daten fehlt es an einer ausdrücklichen rechtlichen Regelung, die den Schutz des [X.] - jedenfalls im Grundsatz und vorbehaltlich einer Interessenabwägung im Einzelfall - über den Tod hinaus erstreckt. Ob in dieser Situation jedenfalls im öffentlichen Dienst eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften angezeigt ist, weil Umstände, die eine abweichende Behandlung der Beschäftigtengruppen rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, kann dahinstehen. Denn auch eine Interessenabwägung steht - wie oben ausgeführt - einer Offenlegung der Daten nicht entgegen.

4. Schließlich kann der Kläger als Journalist und Träger des Grundrechts der Pressefreiheit einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht geltend machen.

a) Das Landespressegesetz [X.] ist nicht anwendbar; dem Landesgesetzgeber fehlt die Zuständigkeit zur Regelung von [X.] gegenüber [X.]esbehörden. Der [X.] besitzt gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Recht der [X.]esbeamten sowie nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG die konkurrierende Gesetzgebung für das Arbeitsrecht. Dazu zählt in beiden Fällen - ob originär oder erst als Annex zur Sachmaterie mag dahinstehen - die Befugnis, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen über die Beschäftigten zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - [X.]E 146, 56 Rn. 22 ff., 25 ff. und Urteil vom 25. März 2015 - 6 [X.] 12.14 - [X.]E 151, 348 Rn. 13 ff., 18 ff.). In dieser Situation ist für einen verfassungsunmittelbaren Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann Raum, wenn der [X.]esgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat und seiner aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Pflicht nicht nachgekommen ist, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht ([X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - [X.]E 146, 56 Rn. 27).

b) Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat der [X.]esgesetzgeber mit § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.] einen auf [X.] bezogenen Auskunftsanspruch normiert, der auch den Anforderungen der Pressefreiheit genügt. Entsprechendes gilt für die Tarifbeschäftigten auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a [X.].

Dabei ist unbeachtlich, dass die Vorschriften nicht zwischen der Presse und sonstigen [X.] unterscheiden. Daraus folgt nicht, dass diese insoweit als Jedermannsrecht normierten Auskunftsansprüche nicht geeignet sind, die informationsrechtliche Stellung der Presse auszugestalten, weil sie deren besondere Funktionsbedürfnisse nicht reflektierten (so zum [X.] [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - [X.]E 146, 56 Rn. 28). Denn die Vorschriften verweisen auf eine umfassende Interessenabwägung, in die dann je nach ihrer Art unterschiedlich zu gewichtende Anliegen und folglich auch das besonders hohe Informationsinteresse der Presse einfließen kann. Dies entspricht im Übrigen auch den generellen Anforderungen an den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse. Er wird der Aufgabe der Presse gerecht, wenn er seinem materiell-rechtlichen Gehalt nach nicht hinter dem Inhalt derjenigen presserechtlichen Auskunftsansprüche zurückbleibt, die die Landesgesetzgeber im Wesentlichen inhaltsgleich, auf eine Abwägung zielend und den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genügend, in den [X.] normiert haben. Der auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beruhende Auskunftsanspruch fordert dementsprechend eine Abwägung im Einzelfall (siehe hierzu [X.], Urteil vom 16. März 2016 - 6 [X.] 65.14 - [X.]E 154, 222 Rn. 17 unter Bezugnahme auf [X.], [X.] vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - NVwZ 2016, 50 Rn. 12; siehe zur Abwägung bei entgegenstehenden privaten Interessen etwa [X.]/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, [X.]., Rn. 10 und [X.], in: [X.], Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 121 ff.).

Wenn das Gesetz für einen Auskunftsanspruch hohe Hürden errichtet, kommt damit zum Ausdruck, dass es das [X.] bei den [X.] als gewichtig einschätzt. Eine solche Wertung zum Schutz persönlicher Daten ist dem Gesetzgeber nicht versagt. Damit nimmt er gerade sachspezifisch die hier geregelte Problemlage in den Blick und trägt den Sach- und Rechtsstrukturen der betroffenen Sachmaterie Rechnung (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - [X.]E 146, 56 Rn. 20, 24).

Diese Vorschriften sind schließlich nicht etwa deswegen unzulänglich, weil sie zwingend mit Kostenfolgen verbunden sind, die einer effektiven Pressearbeit entgegenstünden. Das Beamtenrecht regelt - ebenso wie die für die Tarifbeschäftigten geltenden Bestimmungen - keine spezielle Kostenfolge für die Erteilung von Auskünften. Das Verwaltungskostengesetz, das hier gemäß § 23 Abs. 1 [X.] noch Anwendung findet (siehe [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 [X.] 6.15 - NVwZ 2017, 485 Rn. 11), sieht in § 6 vor, dass für bestimmte Arten von Amtshandlungen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und [X.] sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden können. Damit kann auch den Besonderheiten eines presserechtlichen Einsichtsbegehrens hinreichend Rechnung getragen werden. Soweit hinsichtlich der bereits verstorbenen Bediensteten ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 [X.] mit den Gebührenfolgen nach der Informationsgebührenverordnung besteht, ist auf die entsprechende Vorschrift in § 2 [X.]GebV zu verweisen.

c) Ist damit aufgrund der gesetzlichen Regelungen dem [X.]begehren bereits Rechnung getragen, ist für einen besonderen presserechtlichen Anspruch kein Raum mehr. Die Prüfung eines im Vergleich zu diesen Bestimmungen weitergehenden Informationsanspruchs erübrigt sich. Auch stellt sich nicht die Frage, ob bei einem Gleichlauf der beiden Anspruchsgrundlagen von einer "Erfüllungswirkung" des auf der einen Grundlage gewährten Anspruchs für den anderen auszugehen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Meta

7 C 24/15

29.06.2017

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. August 2015, Az: 8 A 2410/13, Urteil

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 1 Abs 1 IFG, § 1 Abs 3 IFG, § 3 Nr 4 IFG, § 5 Abs 1 IFG, § 5 Abs 2 IFG, § 8 Abs 1 IFG, § 106 Abs 1 S 2 BBG 2009, § 111 Abs 3 S 1 BBG 2009, § 3 Abs 1 BDSG 2018, § 12 Abs 4 BDSG 2018, § 28 Abs 2 Nr 2 Buchst a BDSG 2018, Art 10 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.06.2017, Az. 7 C 24/15 (REWIS RS 2017, 8807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8807

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

AN 14 K 20.01132

Zitiert

9 AZR 573/09

1 BvR 1452/13

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