(1) Die Verjährung nach § 18 wird unterbrochen durch
(2) Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort bis
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2023 I Nr. 315
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