§ 20 BGebG

Rechtsbehelf

(1) 1Die Gebührenfestsetzung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden. 2Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebührenfestsetzung.

(2) Wird die Gebührenfestsetzung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebührenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 7. November 2024 01:13

G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2023 I Nr. 315

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