Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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