(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
(2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 7. März 2021 01:15
G. zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 21.12.2020 I 3229
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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