(1) Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 7.11.2022 I 1982
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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