1Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. 2Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.10.2023 I Nr. 294
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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