Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
Ein- und Zweifamilienhäuser | 80 | Jahre |
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser | 80 | Jahre |
Wohnungseigentum | 80 | Jahre |
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke: | ||
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) | 80 | Jahre |
Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude | 70 | Jahre |
Bürogebäude/Verwaltungsgebäude | 60 | Jahre |
Banken und ähnliche Geschäftshäuser | 60 | Jahre |
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen | 60 | Jahre |
Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen | 50 | Jahre |
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime | 50 | Jahre |
Kauf-/Warenhäuser | 50 | Jahre |
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser | 40 | Jahre |
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime | 40 | Jahre |
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen | 40 | Jahre |
Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder | 40 | Jahre |
Tief-,Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports | 40 | Jahre |
Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude | 40 | Jahre |
Lager-/Versandgebäude | 40 | Jahre |
Verbrauchermärkte, Autohäuser | 30 | Jahre |
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä. | 30 | Jahre |
Fußnote Paragraph
(+++ Anlage 22: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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22.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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