Anlage 22 BewG

(zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2) Gesamtnutzungsdauer

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1(Fundstelle: BGBl. 2I 2015, 1846)

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

Ein- und Zweifamilienhäuser80Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser80Jahre
Wohnungseigentum80Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:  
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)80Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude70Jahre
Bürogebäude/Verwaltungsgebäude60Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser60Jahre
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen60Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen50Jahre
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime50Jahre
Kauf-/Warenhäuser50Jahre
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser40Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime40Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen40Jahre
Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder40Jahre
Tief-,Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports40Jahre
Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude40Jahre
Lager-/Versandgebäude40Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser30Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä.30Jahre

Fußnote Paragraph

(+++ Anlage 22: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 03:01

G. zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;


Alte Fassungen (a.F.) zu Anlage 22 BewG:
Fassung bis Synopse Archiv
22.12.2022 Synopse Alte Version laden.

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