§ 37 BeurkG

Inhalt der Niederschrift

(1) Die Niederschrift muß enthalten

1.
die Bezeichnung des Notars sowie
2.
den Bericht über seine Wahrnehmungen.
Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt.

(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.

(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:37

G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.10.2023 I Nr. 271


Alte Fassungen (a.F.) zu § 37 BeurkG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2022 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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