§ 31 BEHV

Vertraulichkeit

1Im Transaktionsprotokoll und im nationalen Emissionshandelsregister enthaltene Angaben und Daten, mit Ausnahme der nach § 33 öffentlich zugänglich zu machenden Angaben und Daten, sind durch die zuständige Behörde, Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen vertraulich zu behandeln. 2Dies gilt auch für alle Angaben und Daten, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben und von der zuständigen Behörde außerhalb des nationalen Emissionshandelsregisters und des Transaktionsprotokolls gespeichert werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024 03:11

G. Geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 163

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