Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union
Rechtsbehelfe
(+++ Textnachweis ab: 25.5.2018 +++)Das G wurde als Art. 1 des G v. 30.6.2017 I 2097 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 25.5.2018 in Kraft getreten.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 4 Abs. 4, 12 Abs. 3, 16 Abs. 5, 26 Abs. 3,
38 Abs. 2, 40 Abs. 3 u. 5, 56 Abs. 4, 65 Abs. 7, 66 Abs. 6, 75 Abs. 3,
80 Abs. 3, 81 Abs. 3, 84, 85 Abs. 2 u. 3 +++)
(+++ § 22 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 10 HinSchG +++)