(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:
(2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 5 nicht verzögert.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2023 I Nr. 190
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;
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