Art. 1 BayAbfG

Ziele der Abfallbewirtschaftung

Bayern

(1) 1Ziele der Abfallbewirtschaftung sind,

1.
den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung),
2.
angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung),
3.
angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff und Bauschutt, durch Verfahren gemäß § 3 Abs. 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Recycling),
4.
nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch Verfüllung und energetische Verwertung, zu verwerten (sonstige Verwertung),
5.
nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung).

2Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1. 3Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6, 7 und 8 KrWG, so zu verwirklichen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und des Klimas.

(2) Jede einzelne Person soll durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Abfallbewirtschaftung erreicht werden.

(3) Zur Erreichung der Ziele der Abfallbewirtschaftung wirkt der Freistaat Bayern im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf

1.
das abfallarme und die Verwertung begünstigende Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
2.
die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen,
3.
die Steigerung der Wiederverwendung von Erzeugnissen,
4.
die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verwertung von Abfällen,
5.
die Verminderung des Schadstoffgehalts von Abfällen.

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024 02:23

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.06.2021.
G. Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist

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