(1) 1Ziele der Abfallbewirtschaftung sind,
2Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1. 3Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6, 7 und 8 KrWG, so zu verwirklichen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und des Klimas.
(2) Jede einzelne Person soll durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Abfallbewirtschaftung erreicht werden.
(3) Zur Erreichung der Ziele der Abfallbewirtschaftung wirkt der Freistaat Bayern im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf
Standangaben Gesetz
G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.06.2021.
G. Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist
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