(1) 1Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. 2Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;
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