(1) 1Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu erörtern. 2Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Auslegungsfrist bei den in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stellen eingegangen sind.
(2) 1Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. 2Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 180;
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