(1) Die Bekanntmachung muß die in § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Im übrigen ist
(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.
(3) Zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und dem Erörterungstermin soll mindestens ein Monat liegen.
(4) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, muss die Bekanntmachung zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 180;
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