(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen.
(2) Der Antrag muß enthalten
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 180;
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