(1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten
(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten
(3) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss der Bescheid über die Angaben nach Absatz 1 und 2 hinaus zumindest folgende Angaben enthalten:
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 180;
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