1Auf Grund des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 54 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. 2I S. 3053), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1980 (BGBl. 3I S. 1556), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.5.2021 I 1194
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